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Die Satzung des Vereins
SATZUNG
des
Hilfswerkes der Banater Schwaben
§ 1
Der Verein trägt den Namen: "Hilfswerk der Banater Schwaben
e. V.". Er ist ein eingetragener Verein, hat seinen Sitz in Schwabach und
verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Aufgabe des Vereins ist es, die sozialen
Belange und die Lebensbedingungen der Banater Schwaben zu fördern. Das Ziel der
vorgesehenen Tätigkeit soll vor allem erreicht werden durch:
a) Karitative Unterstützung von bedürftigen Banater schwäbischen
Einzelpersonen.
b) Gewährung von Zuschüssen und Fördermitteln für andere soziale
und gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen
der Banater Schwaben.
c) Gewährung von Mitteln und Zuschüssen für alle Maßnahmen, die
zur Verbesserung der sozialen und materiellen Lage
von Banater Schwaben führen können, z. B. für
Lehrgänge, Veranstaltungen, Tagungen und Publikationen.
d) Errichtung und Betreiben
von Seniorenwohnanlagen in der Organisationsform "Betreutes Wohnen", von
Altenküchen
sowie von Altenwohn‑ und Altenpflegeheimen sowohl für die
Langzeit‑ als auch für die Kurzzeitpflege.
e) Mahlzeitdienste an bedürftige Personen im Sinne von § 53 und
68 AO.
§ 3
Mitglieder des Vereins sind die in der
Mitgliederliste aufgeführten Personen. Die Gesamtzahl der Mitglieder ist auf 60
begrenzt. Auf Antrag beschließt der Vorstand über die Aufnahme weiterer
Mitglieder. Die Mitglieder haben den vom Vorstand festgesetzten Beitrag zu
leisten. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sofern die Mitglieder Banater Schwaben sind, sollen sie Mitglieder der
Landsmannschaft der Banater Schwaben sein.
§ 4
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder
Ableben. Der Austritt ist nur zum Jahresende, mit einer schriftlichen Kündigung,
möglich. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Wer seinen Verpflichtungen
gegenüber dem Verein nicht nachkommt, die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse
nicht befolgt oder durch sein Verhalten die Ziele des Vereins gefährdet oder
schädigt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 5
Dem Verein zugehende Beiträge, Spenden, Zuschüsse und
sonstige Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erwerben keinen Anspruch auf Beteiligung am Vermögen des Vereins. Die
Begünstigung der Mitglieder oder dritter Personen durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, ist ausgeschlossen; insbesondere dürfen keinerlei
Auslagen, Kosten oder sonstige Vergütungen ersetzt werden, die das notwendige
Mindestmaß übersteigen. Beim Ausscheiden, ebenso beim Auflösen des Vereins oder
bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, haben die Mitglieder keinen Anspruch auf
das Vereinsvermögen.
§ 6
Die Organe des Vereins sind:
1 . die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. die Rechnungsprüfer.
§ 7
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal
in zwei Jahren einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom
Vorstand einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder
schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt.
Alle Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von vier
Wochen mit schriftlicher Einladung an jedes Mitglied und unter Angabe der
Tagesordnung einzuberufen.
In der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied sich durch
ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
1. Entlastung des Vorstandes
2. Wahl des Vorstandes
3. Wahl von zwei Rechnungsprüfern
4. Genehmigung der Jahresabschlüsse
5. Genehmigung des Haushaltsplanes
6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
7. Berufung eines Ehrenvorsitzenden
8. Berufung von Ehrenmitgliedern in unbegrenzter Anzahl
9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen und der
Beschluss über die Auflösung bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu verfassen, das vom
Vorsitzenden. dem Protokollführer und einem Mitglied zu unterzeichnen ist.
§ 8
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem
Ehrenvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Beisitzer, dem
Schriftführer und dem Schatzmeister. Der Ehrenvorsitzende ist bei Neuwahlen
stets neu zu berufen. Der Vorsitzende, der Ehrenvorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein, jeder einzeln oder gemeinsam,
gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand wird auf die Dauer von vier
Jahren gewählt. Der Vorstand leitet die Geschäfte weiter bis zur Neuwahl, falls
diese später stattfindet. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden schriftlich zu Sitzungen
einberufen, sooft die Geschäftslage dies erfordert. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens zwei Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu verfassen,
das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. In dringenden
Fällen ist eine schriftliche Beschlussfassung (Umlaufbeschluss) möglich.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins, die
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung der von ihr gefassten
Beschlüsse sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Das Geschäftsjahr des
Vereins ist das Kalenderjahr.
Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins kann
der Vorstand einen hauptamtlichen Geschäftsführer und Mitarbeiter anstellen,
deren Zahl und Entlohnung dem jeweiligen Aufwand angepasst wird.
§ 9
Zwei Rechnungsprüfer haben die Geldgebarung des Vereins zu
beaufsichtigen jährlich mindestens zweimal eine Prüfung der Vereinskasse
vorzunehmen und dem Vorstand zu berichten. Die Rechnungsprüfer berichten der
Mitgliederversammlung und schlagen die Entlastung des Vorstandes vor.
§ 10
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Landsmannschaft der Banater
Schwaben, München. Sendlinger Straße 55/1, mit der Auflage, dass es unmittelbar
und ausschließlich für mildtätige und gemeinnützige Zwecke zu* verwenden ist.
§ 11
Der Vorstand ist befugt, Satzungsänderungen vorzunehmen,
sofern sie gerichtlich oder behördlich verlangt werden, damit die Satzung den
behördlichen Vorschriften gerecht wird.
§ 12
Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung in Ulm am
11.02.1989 beschlossen, in den Mitgliederversammlungen in München am 19.05.1989
ergänzt, den steuerrechtlichen Auflagen am 25.08.1989 angepasst, am 20.01.1990
sowie am 23.11.1996 in Würzburg, am 29.11.2003 in Ingolstadt sowie am 21.09.2004 in Ingolstadt
geändert worden. Der Verein ist beim Amtsgericht in Schwabach eingetragen.
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